Sag mal, HSA, …
…welche lichte Raumhöhe müssen Aufenthaltsräume in NRW haben?
Unsere Antwort:
Das kommt darauf an!
Die Frage nach der minimalen lichten Raumhöhe von Aufenthaltsräumen stellt sich bei der Planung eines Neubaus mit Satteldach oder Hanglage, noch häufiger jedoch bei Baumaßnahmen im Bestand, wie zum Beispiel beim Ausbau von Dachböden. Schließlich hängt die Umsetzbarkeit eines zusätzlichen Wohnraums davon ab.
Die unterschiedlichen Fälle werden in der Landesbauordnung BauO NRW 2018, §46 geregelt. Fassen wir die Anforderungen für die minimale lichte Raumhöhe zusammen:
- Aufenthaltsräume in Wohngebäuden ab der Gebäudeklasse 3 : 2,40m
- Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 : 2,30m (kann gestattet werden)
- Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss : 2,20m
Aufenthaltsräume im Dachraum haben häufig nicht über die gesamte Fläche eine waagerechte Decke, sondern schließen an eine Dachschräge an. Der Anteil des Raumes unter einer Dachschräge, der über eine ausreichende lichte Höhe verfügt, hängt von der Breite des Dachraumes und der Dachneigung ab.
Um unzumutbare Verhältnisse zu vermeiden, wird in der BauO NRW vorgeschrieben, dass Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche eine lichte Höhe von 2,20 m aufweisen müssen. Nach Satz 2 werden bei der Ermittlung der Grundfläche Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,5 m nicht mitgerechnet.
Wird dieses Maß nicht erreicht oder nur über einem geringeren Teil der Grundfläche, kann eine geringere lichte Höhe lediglich im Rahmen einer Abweichung im Einzelfall gestattet werden.
Diese Regelung betrifft in gleichem Maße auch das Kellergeschoss. Bei Aufenthaltsräumen im unterirdischem Geschoss ist zu beachten, dass die auch ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden sollten (BauO NRW §46 (2).
Es ist zu beachten, dass bei der Betrachtung des Dachgeschosses in Bezug auf die Definition eines Vollgeschosses BauO NRW 2018 § 2 Abs. 6 berücksichtigt wird. Demnach sind Vollgeschosse oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.
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